Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung
OWiZustV§ 1
(1) Den örtlichen
Ordnungsbehörden wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 111, 117 bis 121, 125 und 126 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten, nach § 25 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I
S. 537), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009
(BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, soweit nicht die ausschließliche
Zuständigkeit einer Bundesbehörde nach § 26 des Passgesetzes gegeben ist, und
nach § 32 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346),
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit einer Bundesbehörde gegeben ist,
übertragen.
(2) Neben den örtlichen Ordnungsbehörden sind
die Polizeipräsidien für die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 111, 117 bis 119 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, alle Ermittlungshandlungen, die im
unmittelbaren Zusammenhang mit der Feststellung vor Ort durchzuführen sind,
sowie für die Erteilung von Verwarnungen,
die Polizeipräsidien für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 120 und 121 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sowie für die Erteilung von Verwarnungen und
der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 111, 117 bis 119 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit sich aus Nummer 1 nichts
Anderes ergibt,
zuständig.