Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung

OWiZustV

§ 1

(1) Den örtlichen

Ordnungsbehörden wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von

Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 111, 117 bis 121, 125 und 126 des Gesetzes über

Ordnungswidrigkeiten, nach § 25 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I

S. 537), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009

(BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, soweit nicht die ausschließliche

Zuständigkeit einer Bundesbehörde nach § 26 des Passgesetzes gegeben ist, und

nach § 32 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346),

soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit einer Bundesbehörde gegeben ist,

übertragen.

(2) Neben den örtlichen Ordnungsbehörden sind

die Polizeipräsidien für die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 111, 117 bis 119 des

Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, alle Ermittlungshandlungen, die im

unmittelbaren Zusammenhang mit der Feststellung vor Ort durchzuführen sind,

sowie für die Erteilung von Verwarnungen,

die Polizeipräsidien für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 120 und 121 des Gesetzes

über Ordnungswidrigkeiten sowie für die Erteilung von Verwarnungen und

der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei für die Verfolgung und Ahndung

von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 111, 117 bis 119 des Gesetzes

über Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit sich aus Nummer 1 nichts

Anderes ergibt,

zuständig.

§ 2