Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung
OWiZustV§ 2
(1) Den Polizeipräsidien wird die
Zuständigkeit übertragen für die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 113 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
nach § 115 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten, soweit es sich um Gefangene im polizeilichen Gewahrsam
handelt,
nach § 127 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten, soweit es sich um öffentliche Urkunden und
Beglaubigungszeichen handelt,
sowie für alle Ermittlungshandlungen, die
im unmittelbaren Zusammenhang mit der Feststellung vor Ort stehen.
(2) Dem Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen
Bußgeldstelle der Polizei wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und
Ahndung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten übertragen, soweit sich
aus Absatz 1 nichts Anderes ergibt.