Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung

OWiZustV

§ 2

(1) Den Polizeipräsidien wird die

Zuständigkeit übertragen für die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten

nach § 113 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,

nach § 115 des Gesetzes über

Ordnungswidrigkeiten, soweit es sich um Gefangene im polizeilichen Gewahrsam

handelt,

nach § 127 des Gesetzes über

Ordnungswidrigkeiten, soweit es sich um öffentliche Urkunden und

Beglaubigungszeichen handelt,

sowie für alle Ermittlungshandlungen, die

im unmittelbaren Zusammenhang mit der Feststellung vor Ort stehen.

(2) Dem Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen

Bußgeldstelle der Polizei wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und

Ahndung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten übertragen, soweit sich

aus Absatz 1 nichts Anderes ergibt.

§ 1 § 3