Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung

OWiZustV

§ 3

Den örtlichen Staatsanwaltschaften wird die Zuständigkeit

für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §

115 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten übertragen, soweit

es sich um Gefangene im Gewahrsam einer Justizvollzugsanstalt oder um Jugendarrestanten

handelt.

§ 2 § 4