Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung
OWiZustV§ 3
Den örtlichen Staatsanwaltschaften wird die Zuständigkeit
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §
115 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten übertragen, soweit
es sich um Gefangene im Gewahrsam einer Justizvollzugsanstalt oder um Jugendarrestanten
handelt.