Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/zur Oberflächenbeschichterin
OberflbeschAusbV§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.