Gesetze / Offshore-Arbeitszeitverordnung

Offshore-ArbZV

§ 11 Anwendung des Seearbeitsgesetzes

Für die Beschäftigung von Besatzungsmitgliedern im Sinne des § 1 Nummer 2 sind die Arbeitszeitvorschriften des Seearbeitsgesetzes anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.

§ 10 § 12