Gesetze / Offshore-Arbeitszeitverordnung

Offshore-ArbZV

§ 13 Ruhepausen

Unbeschadet des § 45 Absatz 2 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes muss die Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden mindestens 60 Minuten betragen.

§ 12 § 14