Gesetze / Offshore-Bergverordnung
OffshoreBergV§ 25 Plan für Unterwasserarbeiten und Dokumentation von Taucherarbeiten
(1) Für die Durchführung von Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern ist ein Plan (Plan für Unterwasserarbeiten) aufzustellen, in dem festzulegen sind
(2) Die in dem Plan für Unterwasserarbeiten festgelegten Pflichten für Taucheinsatzleiter, Taucher und Taucherhelfer sind in entsprechenden Betriebsanweisungen zusammenzufassen, an der Tauchstelle vorzuhalten und den genannten Personen auszuhändigen. Der Plan für Unterwasserarbeiten sowie die Betriebsanweisungen sind bei wesentlichen Änderungen anzupassen.
(3) Der Taucheinsatzleiter hat auf Grundlage der Betriebsanweisungen nach Absatz 2 Satz 1 vor jedem Tauchgang einen Tauchplan aufzustellen, der die Informationen und Anweisungen für die Durchführung des konkreten Tauchgangs enthält. Dieser ist mit allen beteiligten Personen vor Beginn der Taucharbeiten zu besprechen.
(4) Jeder Taucher hat ein Taucherdienstbuch zu führen, in dem er Einträge zu jedem seiner Tauchgänge gemäß dem Satz 2 vorzunehmen hat. Jeder Eintrag im Taucherdienstbuch hat mindestens Folgendes zu umfassen:
Die Angaben sind vom Taucheinsatzleiter abzuzeichnen und nach Beendigung der Taucherarbeiten mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Taucher hat die Bescheinigungen über seine Aus- und Fortbildung und über seine ärztlichen Untersuchungen zusammen mit dem Taucherdienstbuch vorzuhalten.
(5) Theoretische und praktische Unterweisungen von Signalpersonen und Taucherhelfern sind schriftlich zu dokumentieren und von diesen aufzubewahren.
(6) Pläne für Unterwasserarbeiten, Tauchpläne, Tauchdienstbücher und die Dokumente nach Absatz 5 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.