Gesetze / Online-Wahl-Verordnung OnlWahlV § 14 Bestellung einer Online-Wahlleitung Historische Fassung — Stand 01.10.2020 bis 23.01.2026. Zur aktuellen Fassung → Der Wahlausschuss bestellt eine Online-Wahlleitung oder nimmt deren Aufgaben selbst wahr. Die Sitzungen der Online-Wahlleitung sind öffentlich.