Gesetze / SED-Opferbeauftragtengesetz

OpfBG

§ 3 Anrufung der oder des Opferbeauftragten

Jede Person hat das Recht, sich in Angelegenheiten der Opfer der SED-Diktatur und der kommunistischen Herrschaft in der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland und in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an die Opferbeauftragte oder den Opferbeauftragten zu wenden.

§ 2 § 4