Gesetze / Siebter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen
OrdenErl 7Art 3
Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildung des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger bekanntgemacht.