Gesetze / Siebter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen OrdenErl 7 Art 4 Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und Benennung bedarf meiner Genehmigung und wird gemäß Artikel 3 bekanntgemacht.