Gesetze / Siebter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen

OrdenErl 7

Art 4

Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und Benennung bedarf meiner Genehmigung und wird gemäß Artikel 3 bekanntgemacht.

Art 3