Gesetze / Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung

PAO157Abs2DV

§ 1 Patentanwaltsberufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation

Die in der Anlage aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 157 Absatz 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung.

§ 2