Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung

PAPO

§ 2 Einstellungsbehörde

(1) Zuständig für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes ist die Hochschule.

(2) Zuständig für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes ist das für Inneres zuständige Ministerium.

§ 1 § 3