Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung

PAPO

§ 22 Prüfende

(1) Als Prüfende können tätig werden:

Angehörige des Lehr- und Trainingspersonals,

Lehrbeauftragte,

in der beruflichen Praxis erfahrene sowie persönlich und fachlich geeignete Personen.

Prüfende werden auf Entscheidung des Prüfungsamtes tätig.

(2) Prüfungsleistungen, die nach Maßgabe der Lehr- und Prüfungsordnung sowie der Studien- und Prüfungsordnung unter Verwendung eines Punktwertes bewertet werden, dürfen nur von Prüfenden bewertet werden, die selbst die durch die Laufbahnprüfung festzustellende oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation besitzen.

(3) Prüfungsleistungen, die ohne Punktwert mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden, können auch von in der beruflichen Praxis erfahrenen sowie persönlich und fachlich geeigneten Personen bewertet werden.

(4) Prüfende sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind in Prüfungsangelegenheiten gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 21 § 23