Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung
PAPO§ 21 Prüfungsvergünstigungen
(1) Zum Ausgleich von Nachteilen aufgrund erheblicher körperlicher Beeinträchtigungen, die die Leistungsfähigkeit der zu prüfenden Person nicht nur vorübergehend einschränkt, gewährt das Prüfungsamt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag individuelle Prüfungsvergünstigungen etwa durch
eine Verlängerung der vorgesehenen Bearbeitungszeit um höchstens die Hälfte oder
ersatzweise gleichwertige Prüfungsleistungen innerhalb derselben Prüfungsform.
Fachliche Anforderungen dürfen dabei nicht herabgesetzt werden.
(2) Dem Antrag auf Prüfungsvergünstigung ist ein ärztliches Attest beizufügen, aus dem sich die Art und der Umfang der körperlichen Beeinträchtigung und die daraus resultierende Leistungsbeeinträchtigung für eine konkrete Prüfung ergeben. Bei Zweifeln über die körperliche Beeinträchtigung ist auf Anordnung des Prüfungsamtes ein amtsärztliches Attest vorzulegen.