Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung

PAPO

§ 26 Laufbahnprüfung

Mit der Laufbahnprüfung wird festgestellt, ob die Auszubildenden für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes befähigt sind. Wurde jede Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung bestanden, ist die Laufbahnprüfung insgesamt bestanden und die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen.

§ 25 § 27