Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung

PAPO

§ 27 Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung findet im fünften Ausbildungssemester statt. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil soll digital bearbeitet werden. Die Anwärterin oder der Anwärter kann eine handschriftliche Bearbeitung auf Antrag beim Prüfungsamt verlangen.

§ 26 § 28