Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung

PAPO

§ 28 Schriftliche Abschlussprüfung

(1) Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung umfasst zwei fächerübergreifende Klausuren mit einer Bearbeitungsdauer von jeweils 180 Minuten. Sie dürfen keine Namensangaben oder andere direkte Hinweise auf die zu prüfende Person enthalten (Pseudonymisierung). Die Klausuraufgaben bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des zuständigen Lehrpersonals. Die Durchführung des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung regelt die Lehr- und Prüfungsordnung.

(2) Die Prüfungsleistungen werden nacheinander von zwei Prüfenden bewertet, wobei den Zweitprüfenden die Erstbewertung vorliegt. Beträgt der Unterschied zwischen der Erst- und Zweitbewertung nicht mehr als zwei Punkte, wird das arithmetische Mittel gebildet. Bei mehr als zwei Punkten Unterschied wird eine Drittbewertung von einer weiteren prüfenden Person vorgenommen, wobei dieser die Vorbewertungen vorliegen.

(3) Die Bewertungen für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfung ist der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Abschlussprüfung bekanntzugeben.

(4) Der Punktwert für den schriftlichen Teil der Abschlussprüfung ist der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Abschlussprüfung bekanntzugeben.

§ 27 § 29