Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung
PAPO§ 30 Mündliche Abschlussprüfung
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum mündlichen Teil der Abschlussprüfung ist das Bestehen aller Zwischenprüfungen und des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung. Der mündliche Teil der Abschlussprüfung ist eine fächerübergreifende Prüfung, die mit praktischen Prüfungsaufgaben kombiniert werden kann. Sie soll in Gruppenprüfungen mit höchstens fünf zu prüfenden Personen durchgeführt werden und in der Regel pro Person 30 Minuten dauern.
(2) Die Prüfungskommission legt die zu prüfenden Themengebiete fest, bewertet die Prüfungsleistungen und stellt abschließend den Punktwert fest.
(3) Die Person, die den Vorsitz der Prüfungskommission innehat, leitet den mündlichen Teil der Abschlussprüfung und wirkt auf die Wahrung von Sachlichkeit und Chancengleichheit hin. Sie ist berechtigt, jederzeit in die mündliche Prüfung einzugreifen.
(4) Wurde der mündliche Teil der Abschlussprüfung bestanden, gibt die Person, die den Vorsitz der Prüfungskommission innehat, der Absolventin oder dem Absolventen den Punktwert und die Abschlussnote unverzüglich bekannt.