Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung

PAPO

§ 31 Abschlussnote

(1) Die Abschlussnote ergibt sich aus dem Gesamtpunktwert. Dieser errechnet sich aus:

dem arithmetischen Mittel der Punktwerte für die Prüfungsleistungen in den Zwischenprüfungen, wovon der Mittelwert

der ersten Zwischenprüfung mit 20 Prozent,

der zweiten Zwischenprüfung mit 25 Prozent und

der dritten Zwischenprüfung mit 15 Prozent anzusetzen sind,

den Punktwerten des schriftlichen und mündlichen Teils der Abschlussprüfung, die mit jeweils 20 Prozent anzusetzen sind.

(2) Über das Bestehen der Laufbahnprüfung stellt das Prüfungsamt ein Zeugnis aus. Je eine Ausfertigung des Zeugnisses ist zur Prüfungsakte und zur Personalakte zu nehmen.

§ 30 § 32