Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung
PAPO§ 34 Laufbahnprüfung
Mit der Laufbahnprüfung wird festgestellt, ob die Studierenden für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes befähigt sind. Wurde jede Modulprüfung bestanden, ist die Laufbahnprüfung insgesamt bestanden und das Studium erfolgreich abgeschlossen.