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PAPO

§ 35 Bachelorthesis

(1) Eine Bachelorthesis ist eine in einem vorgegebenen Zeitrahmen selbstständig, nicht unter Aufsicht anzufertigende wissenschaftliche Abschlussarbeit zu einem berufsbezogenen Thema. Sie wird in einem Erst- und Zweitgutachten bewertet.

(2) Als Begutachtende bestimmt das Prüfungsamt nur Personen, die als Prüfende tätig werden können. Mindestens eine der begutachtenden Personen einer Bachelorthesis muss dem Lehrpersonal der Hochschule angehören. Mindestens eine der begutachtenden Personen muss über einen den Professorinnen oder Professoren oder den Lehrkräften des höheren Dienstes vergleichbaren Hochschulabschluss verfügen. Erstbegutachtende betreuen die Studierenden bei der Anfertigung der Bachelorthesis .

(3) Studierende müssen das Thema ihrer Bachelorthesis mit der oder dem Erstbegutachtenden abstimmen. Die Bachelorthesis kann von zwei Studierenden als Gemeinschaftsarbeit erstellt werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Studierenden aufgrund von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen Kriterien, deutlich unterscheidbar ist. Der Themenvorschlag ist durch die Studierenden fristgerecht und unter Angabe der oder des Erst- und Zweitbegutachtenden einzureichen. Die Zuweisung des Themas und der Begutachtenden obliegt dem Prüfungsamt unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Empfehlungen des Dekanats.

(4) Die Bearbeitung der Bachelorthesis erfolgt in einem Zeitraum, der in der Studien- und Prüfungsordnung näher bestimmt ist. Ein Wechsel von Thema oder Begutachtenden ist innerhalb der ersten vier Wochen zulässig, ohne dass sich dabei der Bearbeitungszeitraum verlängert. Verzögert sich die Anfertigung der Bachelorthesis aus Gründen, die auch ein Prüfungsversäumnis nachweislich entschuldigen würden, kann das Prüfungsamt je nach Verzögerungsdauer den Bearbeitungszeitraum angemessen verlängern oder das Nachholen der Bachelorthesis mit neuem Thema anordnen.

(5) Eine Bachelorthesis kann nur begutachtet werden, wenn sie die Versicherung der jeweiligen Studierenden enthält, dass

die Arbeit selbstständig erstellt wurde und

keine weiteren als die angegebenen und bei Zitaten kenntlich gemachten Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden sowie

keine Übereinstimmung mit einer anderen von ihnen angefertigten Arbeit besteht.

Die Versicherung kann handschriftlich oder elektronisch unterschrieben werden.

(6) Die endgültige Bewertung der Bachelorthesis ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Erst- und Zweitbegutachtung. Weichen Erst- und Zweitbegutachtung um mehr als zwei Punkte voneinander ab, bestimmt das Prüfungsamt in Abstimmung mit dem Dekanat eine weitere begutachtende Person. Diese nimmt die Bewertung vor und legt die Punktzahl abschließend fest.

(7) Ist eine Wiederholung der Bachelorthesis erforderlich, beträgt der Bearbeitungszeitraum sechs Wochen. Ein nachträglicher Themenwechsel ist ausgeschlossen.

§ 34 § 36