Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung

PAPO

§ 38 Prüfungsurkunden

(1) Über das Ergebnis der bestandenen Laufbahnprüfung stellt das Prüfungsamt ein Prüfungszeugnis und die Bachelor urkunde aus. Der Bachelor urkunde wird ein Diploma Supplement in deutscher und englischer Sprache beigefügt, das nähere Angaben zum Studium, zur fachlichen Ausrichtung und Spezialisierung, zum absolvierten Praktikum und zu fakultativen Studienleistungen enthält.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

die erworbene Laufbahnbefähigung und die Abschlussbezeichnung „ Bachelor of Arts (B.A.), Polizeivollzugsdienst/ Police-Service “,

eine Auflistung der absolvierten Module einschließlich der erzielten Noten, Punktwerte und Leistungspunkte,

das Thema, den Punktwert und die Note der Bachelorthesis ,

die Note der Verteidigung der Bachelorthesis und

die Einstufung der Abschlussnote des Studienjahrgangs nach der ECTS-Bewertungsskala:

A für die besten

zehn Prozent,

B für die nächsten

25 Prozent,

C für die nächsten

30 Prozent,

D für die nächsten

25 Prozent,

E für die nächsten

zehn Prozent.

(3) Je eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses, der Bachelor urkunde und des Diploma Supplements ist zur Prüfungsakte sowie zur Personalakte zu nehmen.

§ 37 § 39