Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung

PAPO

§ 37 Abschlussnote

Die Abschlussnote ergibt sich aus dem Gesamtpunktwert. Dieser errechnet sich:

mit 20 Prozent aus dem Punktwert für die Bachelorthesis ,

mit zehn Prozent aus dem Punktwert für deren Verteidigung und

mit 70 Prozent aus dem Mittel der Punktwerte der übrigen Modulprüfungen entsprechend der Leistungspunkte.

§ 36 § 38