Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung

PAPO

§ 41 Laufbahnprüfung

Mit Bestehen der Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst wird der akademische Mastergrad durch die Deutsche Hochschule der Polizei verliehen.

§ 40 § 42