Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung
PAPO§ 42 Übergangsregelungen
Auszubildende und Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Vorbereitungsdienst begonnen haben, schließen diesen innerhalb der regulären Dauer des Vorbereitungsdienstes nach bisherigem Recht ab.