Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung

PAPO

§ 42 Übergangsregelungen

Auszubildende und Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Vorbereitungsdienst begonnen haben, schließen diesen innerhalb der regulären Dauer des Vorbereitungsdienstes nach bisherigem Recht ab.

§ 41