Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung

PAPO

§ 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel

für den mittleren Polizeivollzugsdienst zwei Jahre und sechs Monate,

für den gehobenen Polizeivollzugsdienst drei Jahre und

für den höheren Polizeivollzugsdienst zwei Jahre und sechs Monate.

(2) Der Vorbereitungsdienst endet mit Bestehen der Laufbahnprüfung. Er endet ebenfalls mit Ablauf des Tages, an dem das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung bekanntgegeben worden ist. Diese Bekanntgabe erfolgt durch einen Bescheid des Prüfungsamts.

(3) Wird der Vorbereitungsdienst

wegen Krankheit,

durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes im Rahmen des Mutterschutzes,

wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder

aus anderen, von den Auszubildenden oder Studierenden nicht zu vertretenden Gründen

in einem Maße unterbrochen, dass wesentliche Teile nicht wahrgenommen und dadurch der Vorbereitungsdienst nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, entscheidet die Hochschule, ob und in welchem Umfang der Vorbereitungsdienst verlängert wird. Durch Wiederholung von Prüfungen kann sich der Vorbereitungsdienst ebenfalls verlängern. Der Verlängerungszeitraum soll insgesamt 24 Monate nicht überschreiten.

(4) Zum Zweck der Spitzensportförderung kann der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes auf fünf Jahre ausgedehnt werden.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, soweit die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten bereits durch eine anderweitige Laufbahnausbildung oder eine soldatenrechtliche Ausbildung erworben wurden. Beamtenrechtliche Zugangsvoraussetzungen bleiben hiervon unberührt. In Fällen des § 23 Absatz 4 kann sich der Vorbereitungsdienst im Umfang zuvor an der Hochschule der Polizei erbrachter, auf den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren oder den gehobenen Polizeivollzugsdienst gerichteter Zeiten, verkürzen. In den Fällen des Satzes 1 müssen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung im Ressort genügend freie und besetzbare Planstellen in der jeweiligen Laufbahn vorhanden sein.

§ 7 § 9