Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung
PAPO§ 9 Pflichten
(1) Unbeschadet der Pflichten aus dem Beamtenverhältnis sind die Auszubildenden und Studierenden verpflichtet, an allen vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen, Prüfungen und sonstigen durch die Hochschule festgelegten dienstlichen Maßnahmen und Veranstaltungen teilzunehmen (Präsenzpflicht) sowie die in diesem Zusammenhang erteilten Aufgaben zu erfüllen. Sie haben Lehrveranstaltungen angemessen vor- und nachzubereiten und angewiesenes Selbststudium eigenverantwortlich durchzuführen.
(2) Auszubildende und Studierende, die noch keine Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse B besitzen, haben diese innerhalb von acht Monaten nach Einstellung in den Vorbereitungsdienst außerdienstlich zu erwerben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag angemessen verlängert werden. Ohne Fahrerlaubnis ist die Ausbildung zur Dienstfahrberechtigung ausgeschlossen. Mit Fristablauf nach den Sätzen 1 und 2 gilt die Prüfung zur Dienstfahrerechtigung und damit die Laufbahnprüfung als endgültig nicht bestanden. Dies gilt nicht, wenn die Frist aus Gründen ablief, die die Auszubildenden und Studierenden entsprechend § 8 Absatz 3 nicht zu vertreten haben.
(3) Die Auszubildenden und Studierenden haben ihren Erholungsurlaub in der festgelegten vorlesungsfreien oder unterrichtsfreien Zeit zu nehmen. Über Ausnahmen entscheidet die Hochschule.