Gesetze / Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung

PAuswGebV

§ 2a Auslagen für eID-Karten

Die eID-Karte-Behörden lassen sich die Auslagen für den Versand des Briefes in das Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 36b der Personalausweisverordnung erstatten.

§ 3 § 4