Gesetze / Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung

PAuswGebV

§ 3a Evaluierung

§ 1 Absatz 1 Nummer 2 ist zwei Jahre nach Inkrafttreten hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Personalausweisbehörden unter Einbeziehung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes sowie des Deutschen Städtetages zu evaluieren.

§ 3 § 4