Gesetze / Personalausweisverordnung

PAuswV

§ 18a Aufkleber mit Brailleschrift

Auf Antrag des Ausweisinhabers wird durch die Personalausweisbehörde entweder bei Ausgabe des Personalausweises oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach Anhang 1a auf dem Personalausweis angebracht.

§ 18 § 18b