Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz
PBefGZV§ 6 Erlaß von Rechtsverordnungen
Die der Landesregierung durch § 47 Abs. 3 Satz 1 und
§ 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes erteilten
Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
über den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxiständen
sowie Einzelheiten des Dienstbetriebes,
zur Festsetzung von Beförderungsbedingungen und
Beförderungsentgelten für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen
werden auf die Landkreise und kreisfreien Städte
übertragen.