Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz

PBefGZV

§ 5 Weisungen

Die oberste Landesbehörde kann den nach § 4

zuständigen Behörden allgemeine Weisungen erteilen, um die

gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern. Ferner

können besondere Weisungen erteilt werden, wenn das Verhalten der

Kreisordnungsbehörde zur Erledigung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung

nach Weisung ungeeignet erscheint oder wenn überörtliche Interessen

gefährdet sind.

§ 4 § 6