Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz
PBefGZV§ 5 Weisungen
Die oberste Landesbehörde kann den nach § 4
zuständigen Behörden allgemeine Weisungen erteilen, um die
gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern. Ferner
können besondere Weisungen erteilt werden, wenn das Verhalten der
Kreisordnungsbehörde zur Erledigung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung
nach Weisung ungeeignet erscheint oder wenn überörtliche Interessen
gefährdet sind.