Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Prüfung von Jagdaufsehern des Landes Brandenburg

PO-Jagdaufseher

§ 2 Prüfungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Teilnahme an der Prüfung ist, daß der Bewerber

volljährig ist,

einen gültigen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat,

einen Jagdhund auf einer (von dem Landesjagdverband oder von dem Jagdgebrauchshundeverband anerkannten) Jagdgebrauchshundeprüfung erfolgreich geführt hat oder an einem von dem Landesjagdverband anerkannten Abrichtungs- und Führungslehrgang für Hunde erfolgreich teilgenommen hat,

über eine ausreichende Zuverlässigkeit verfügt und

an einem von der obersten Jagdbehörde anerkannten Lehrgang zur Fangjagd teilgenommen hat.

(2) Der Bewerber sollte an einem Lehrgang für Umweltschutz, Naturschutz und Ökologie an einer Einrichtung des Landes oder des Landesjagdverbandes oder eines von einem gemäß § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzverbandes teilgenommen haben.

(3) Prüfungen anderer Bundesländer können anerkannt werden, sofern sie nach vergleichbaren Bedingungen durchgeführt wurden.

(4) Absolventen der Jagdschule Zollgrün (Fachingenieur für Wildwirtschaft, Meister der Wildwirtschaft, Jagdleiter) mit nachgewiesener Prüfung können nach erfolgreicher Zusatzprüfung in den Fächern Rechtskunde, Jagdschutz und Naturschutz-Landschaftspflege-Umweltschutz als Jagdaufseher anerkannt werden.

§ 1 § 3