Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Prüfung von Jagdaufsehern des Landes Brandenburg

PO-Jagdaufseher

§ 1 Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung von Jagdaufsehern ist vor einem von der obersten Jagdbehörde berufenen Prüfungsausschuß abzulegen, dessen Sitz die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Landesjagdverband bestimmt.

(2) Der Prüfungsausschuß setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen, die mindestens jagdpachtfähige Jäger sein müssen.

(3) Die oberste Jagdbehörde beruft in Abstimmung mit dem Präsidenten des Landesjagdverbandes die notwendige Anzahl der Prüfungsausschüsse sowie auf die Dauer von zwei Jahren für jeden Prüfungsausschuß einen Vorsitzenden. Sie beruft außerdem die notwendige Anzahl von Beisitzern. Ist der Vorsitzende verhindert, wird er durch den ältesten Beisitzer vertreten. Ist ein Beisitzer verhindert, wird er durch einen Ersatzbeisitzer vertreten. Tritt die Verhinderung kurz vor Beginn oder während der Prüfung ein, ist der Prüfungsausschuß auch mit einem Beisitzer arbeitsfähig.

(4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse ist ehrenamtlich. Neben einem Sitzungsgeld in Höhe von 28 DM pro Prüfungstag werden die notwendigen Fahrkosten gemäß den §§ 5 und 6 Bundesreisekostengesetz gezahlt.

§ 2