Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Prüfung von Jagdaufsehern des Landes Brandenburg

PO-Jagdaufseher

§ 4 Durchführung, Gegenstand und Bewertung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch auf Vorschlag der obersten Jagdbehörde bis zu zwei Beobachter zulassen. Vertreter der obersten Jagdbehörde dürfen generell als Beobachter teilnehmen.

(2) Den Ablauf der Prüfung bestimmt der Vorsitzende.

(3) Die Prüfung erfolgt schriftlich oder elektronisch und dauert 120 Minuten. Es sind 40 Fragen (fünf Fragen je Sachgebiet) zu beantworten.

(4) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:

Rechtskunde,

Jagdschutz,

Naturschutz, Landschaftspflege, Umweltschutz,

Wildtierkunde der einheimischen Wildarten,

Revierkunde, Hege, Jagdbetrieb,

Land- und Waldbau, Wildschäden,

Jagdhundewesen,

Waffen- und Munitionskunde.

(5) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 35 Fragen richtig beantwortet wurden; dabei müssen in den Fächern Rechtskunde, Jagdschutz, Waffen- und Munitionskunde alle Fragen richtig beantwortet werden. In den übrigen Fächern müssen mindestens drei Fragen richtig beantwortet werden.

§ 3 § 5