Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Prüfung von Jagdaufsehern des Landes Brandenburg

PO-Jagdaufseher

§ 5 Prüfungsniederschrift

Über den wesentlichen Hergang der Prüfung und das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift kann auch elektronisch erfolgen. Wird die Niederschrift als elektronisches Dokument aufgezeichnet, fügen die Mitglieder des Prüfungsausschusses ihre Namen am Ende des Dokuments hinzu und das Dokument wird mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen. Die Prüfungsniederschrift ist zu archivieren.

§ 4 § 6