Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Prüfung von Jagdaufsehern des Landes Brandenburg

PO-Jagdaufseher

§ 7 Wiederholung der Prüfung

Die Prüfung kann frühestens nach Ablauf von einem Jahr wiederholt werden. Die Prüfung kann insgesamt nur zweimal wiederholt werden.

§ 6 § 8