Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Prüfung von Jagdaufsehern des Landes Brandenburg
PO-Jagdaufseher§ 7 Wiederholung der Prüfung
Die Prüfung kann frühestens nach Ablauf von einem Jahr wiederholt werden. Die Prüfung kann insgesamt nur zweimal wiederholt werden.