Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Prüfung von Jagdaufsehern des Landes Brandenburg

PO-Jagdaufseher

§ 6 Prüfungsergebnis

(1) Der Bewerber erhält nach bestandener Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage, das von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit einem Siegel der Landesbehörde zu versehen ist.

(2) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Bewerber einen förmlichen Bescheid der obersten Jagdbehörde. Dieser muß eindeutig das Prüfungsergebnis erkennen lassen. Die oberste Jagdbehörde kann diese Aufgabe an den Prüfungsausschuß übertragen. In diesem Falle muß der Bescheid vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie von beiden Beisitzern unterzeichnet sein.

§ 5 § 7