Gesetze / Plattformen-Steuertransparenzgesetz PStTG § 29 Anwendungsbestimmungen Historische Fassung — Stand 01.01.2023 bis 10.12.2024. Zur aktuellen Fassung → Die Pflichten nach den Abschnitten 2 und 3 sind erstmals für den Meldezeitraum zu beachten, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht.