Gesetze / PTAG · BGBl I 2020, 66

Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten

62 Normen · ausgefertigt 13.01.2020 · Änderungen

  1. Inhaltsübersicht
  2. Abschnitt 1 · Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  3. § 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“
  4. § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
  5. § 3 Rücknahme der Erlaubnis
  6. § 4 Widerruf der Erlaubnis
  7. § 5 Ruhen der Erlaubnis
  8. Abschnitt 2 · Berufsbild und Befugnisse
  9. § 6 Berufsbild
  10. § 7 Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten
  11. Abschnitt 3 · Ausbildung
  12. § 8 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
  13. § 9 Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung
  14. § 10 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
  15. § 11 Dauer und Struktur der Ausbildung
  16. § 12 Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
  17. § 13 Anrechnung von Fehlzeiten
  18. § 14 Staatliche Prüfung
  19. § 15 Schulische Ausbildung
  20. § 16 Mindestanforderungen an die Schulen
  21. § 17 Praktische Ausbildung
  22. Abschnitt 4 · Ausbildungsverhältnis während der praktischen Ausbildung
  23. § 18 Ausbildungsvertrag
  24. § 19 Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung
  25. § 20 Pflichten der oder des Auszubildenden
  26. § 21 Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung
  27. § 22 Sachbezüge
  28. § 23 Probezeit
  29. § 24 Ende des Ausbildungsverhältnisses
  30. § 25 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
  31. § 26 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
  32. § 27 Nichtigkeit von Vereinbarungen
  33. Abschnitt 5 · Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
  34. § 28 Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung
  35. § 29 Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
  36. § 30 Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
  37. § 31 Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
  38. § 32 Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind
  39. § 33 Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
  40. § 34 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation
  41. § 35 Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen
  42. § 36 Anpassungsmaßnahmen
  43. § 37 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
  44. § 38 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
  45. § 39 Eignungsprüfung
  46. § 40 Kenntnisprüfung
  47. § 41 Anpassungslehrgang
  48. Abschnitt 6 · Dienstleistungserbringung
  49. § 42 Dienstleistungserbringung
  50. § 43 Meldung der Dienstleistungserbringung
  51. § 44 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
  52. § 45 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
  53. § 46 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
  54. § 47 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
  55. § 48 Pflicht zur erneuten Meldung
  56. § 49 Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
  57. Abschnitt 7 · Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
  58. § 50 Zuständige Behörden
  59. § 51 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
  60. § 52 Warnmitteilung
  61. § 53 Löschung einer Warnmitteilung
  62. § 54 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
  63. § 55 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
  64. Abschnitt 8 · Verordnungsermächtigung
  65. § 56 Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
  66. Abschnitt 9 · Bußgeldvorschriften
  67. § 57 Bußgeldvorschriften
  68. Abschnitt 10 · Übergangsvorschriften
  69. § 58 Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an Schulen
  70. § 59 Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  71. § 60 Weiterführung einer begonnenen Ausbildung
  72. § 61 Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens
  73. Abschnitt 11 · Evaluierung
  74. § 62 Evaluierung