Gesetze / PTA-Berufsgesetz

PTAG

§ 23 Probezeit

(1) Die ersten vier Wochen des Ausbildungsverhältnisses sind die Probezeit.

(2) Die Dauer der Probezeit kann von Absatz 1 abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.

§ 22 § 24