Gesetze / PTA-Berufsgesetz

PTAG

§ 59 Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“, die vor dem 1. Januar 2023 nach den bis dahin geltenden Vorschriften erteilt wurde, gilt weiter. Die §§ 3 bis 5 bleiben unberührt.

§ 58 § 60