Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
PapTechAusbV 2010§ 15 Prüfungsbereich „Durchführen einer betrieblichen Aufgabe“
(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen einer betrieblichen Aufgabe“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Die Aufgabe ist so zu erstellen, dass auch die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten geprüft werden, die dem oder der Auszubildenden in einer der beiden im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B vermittelt werden.
(2) Der Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.