Gesetze / Patentgesetz

PatG

§ 66

(1) Im Patentgericht werden gebildet

1.
Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate);
2.
Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate).

(2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.

§ 65 § 67