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BGH Urteil vom 22.05.2001 – X ZR 204/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 22. Mai 2001 Wermes, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Vollstreckungsabwehrklage

PatG 1981 §§ 84 Abs. 2, 99 Abs. 2, 110 Abs. 1; GebrMG § 17 Abs. 4

Im Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung

aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß des Patentamtes ist ein Rechtsmittel gegen

das Urteil des Bundespatentgerichts nicht statthaft.

BGH, Urteil vom 22. Mai 2001 - X ZR 204/00 -

Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 22. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter

Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter

Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das am 23. Oktober 2000 verkündete Urteil

des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespa-

tentgerichts wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig ver-

worfen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der vom Beklagten wegen Gebrauchsmusterverletzung in Anspruch ge-

nommene Kläger beantragte die Löschung des Gebrauchsmusters. Aufgrund

eines außergerichtlichen Vergleichs nahmen der Beklagte die Verletzungskla-

ge und der Kläger den Löschungsantrag zurück. Auf Antrag des Beklagten hat

das Deutsche Patentamt Kosten in Höhe von 1.940,-- DM gegen den Kläger

festgesetzt.

Der Kläger ist der Auffassung, nach dem Vergleich stehe dem Beklagten

der titulierte Kostenerstattungsanspruch nicht zu.

Das Bundespatentgericht hat die Zwangsvollstreckung aus dem Ko-

stenfestsetzungsbeschluß für unzulässig erklärt.

Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er weiterhin Kla-

geabweisung erstrebt. Der Kläger ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung sind die Parteien nicht erschie-

nen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist in entsprechender Anwendung des § 113 PatG als un-

zulässig zu verwerfen, wobei das Urteil entsprechend § 118 Abs. 2 PatG auf

Grund der Akten ergeht. Gegen das Urteil des Bundespatentgerichts im Ver-

fahren über die Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung

aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß des Patentamtes findet kein Rechts-

mittel statt.

Nach § 99 Abs. 2 PatG findet eine Anfechtung der Entscheidungen des

Patentgerichts nur statt, soweit das Patentgesetz sie zuläßt. Die Vorschrift gilt

entsprechend in Gebrauchsmustersachen, wie das Gesetz unmittelbar dadurch

bestätigt, daß nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 2 und 3

PatG im Löschungsverfahren die Vorschriften der ZPO über das Kostenfestset-

zungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbe-

schlüssen entsprechend anzuwenden sind, § 99 Abs. 2 PatG jedoch unberührt

bleibt (allgemein zur entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Patent-

gesetzes, soweit Besonderheiten des Gebrauchsmusterrechts nicht entgegen-

stehen, Benkard, PatG GebrMG, 9. Aufl., § 21 GebrMG Rdn. 1; Busse, PatG,

5. Aufl., § 21 GebrMG Rdn. 2).

Zu den nach § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG entsprechend anwendbaren Vor-

schriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbe-

schlüssen gehören auch die Vorschriften der §§ 794 Abs. 1 Nr. 2, 795, 767

Abs. 1 ZPO über die Vollstreckungsabwehrklage gegen Kostenfestsetzungsbe-

schlüsse, für die das Bundespatentgericht als "Prozeßgericht des ersten

Rechtszuges" zuständig ist (BPatGE 24, 160). Daraus ergibt sich zugleich, daß

Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz die Vollstreckungsabwehrklage ge-

gen einen Kostenfestsetzungsbeschluß des Patentamts nicht etwa ungeregelt

lassen, wie der Beklagte meint, der daraus ableiten möchte, es handele sich

nicht um ein patentgerichtliches Verfahren i.S.d. §§ 73 ff. PatG und es seien

daher - lückenfüllend - die Vorschriften der §§ 511 ff. ZPO über die Berufung

gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile entsprechend anzuwen-

den. Vielmehr sind die Vorschriften der ZPO auf die in Rede stehende Voll-

streckungsabwehrklage kraft und im Umfang der Verweisung in § 17 Abs. 4

Satz 2 GebrMG i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 2 und 3 PatG anwendbar und demge-

mäß wie auch sonst (§ 99 Abs. 1 PatG) dort nicht, wo Gebrauchsmustergesetz

oder Patentgesetz eigene Regelungen enthalten.

Patent- oder Gebrauchsmustergesetz lassen eine Anfechtung des Ur-

teils des Bundespatentgerichts über die Vollstreckungsabwehrklage nicht zu.

Die Berufung findet vielmehr nach § 110 Abs. 1 PatG nur statt gegen die Ur-

teile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts (§ 84 PatG). Das sind die Ur-

teile in Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergän-

zenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der Zwangsli-

zenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für

eine Zwangslizenz (§ 81 Abs. 1 Satz 1 PatG) sowie die entsprechenden ge-

brauchsmusterrechtlichen Zwangslizenzverfahren (§ 20 GebrMG). Zu diesen

Urteilen gehört die angefochtene Entscheidung nicht.

§ 110 Abs. 1 PatG kann auch nicht dahin verstanden werden, daß Urteil

eines Nichtigkeitssenats im Sinne dieser Vorschrift auch das Urteil des Bun-

despatentgerichts nach § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. §§ 794 Abs. 1 Nr. 2, 795, 767

Abs. 1 ZPO über die Vollstreckungsabwehrklage wäre. Mit "Urteil" meint § 110

Abs. 1 PatG, wie der Klammerzusatz ("§ 84") verdeutlicht, das in § 84 Abs. 1

und 2 PatG allein erwähnte Urteil über eine der in §§ 81 Abs. 1 PatG, 20

GebrMG aufgeführten Klagen. Allein diese sind den Nichtigkeitssenaten zuge-

wiesen (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 PatG). Ein anderes Verständnis widerspräche im üb-

rigen nicht nur dem Zweck des § 110 Abs. 1 PatG, die Berufung gegen Urteile

des Bundespatentgerichts nicht schlechthin, sondern nur in den in §§ 81 Abs. 1

PatG, 20 GebrMG bezeichneten Klageverfahren zuzulassen, sondern auch

dem Zweck des § 84 Abs. 2 Satz 2 und 3 PatG und führte zu Wertungswider-

sprüchen im Rechtsmittelsystem. Die Verweisung auf § 84 Abs. 2 PatG in

§§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 3 Satz 2 GebrMG eröffnet kein ansonsten nicht gegebe-

nes Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts, wie schon

§ 84 Abs. 2 Satz 3 PatG zeigt, nach dem § 99 Abs. 2 PatG gerade unberührt

bleibt. Sie bestimmt vielmehr nur das anwendbare Kostenrecht und das Verfah-

ren bei der Kostenfestsetzung und der Zwangsvollstreckung aus Kostenfest-

setzungsbeschlüssen. Eine entsprechende Verweisung fehlt daher in § 62

Abs. 2 PatG für das Einspruchsverfahren ebenso wie in § 80 Abs. 5 PatG für

das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, da das anwendbare

Kostenrecht und das Verfahren bei der Kostenfestsetzung und der Zwangsvoll-

streckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen in den §§ 62, 80 PatG bereits

geregelt sind. Es wäre indessen ersichtlich sachwidrig, in diesen Fällen das

Urteil des Bundespatentgerichts über die Vollstreckungsabwehrklage als un-

anfechtbar anzusehen, in jenen aber die Berufung an den Bundesgerichtshof

zu eröffnen.

Aufgrund des Vorrangs des patentgesetzlichen Rechtsmittelrechts kann

auch Schulte (Patentgesetz, 5. Aufl., § 80 Rdn. 27) nicht gefolgt werden, der

gegen das Urteil des Bundespatentgerichts über die Vollstreckungsabwehrkla-

ge die Revision für statthaft hält, sofern sie zugelassen oder die Revisions-

summe des § 546 ZPO erreicht sei.

Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt im Ausschluß der Beru-

fung schließlich weder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz noch gegen die

Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG oder das Rechtsstaatsprinzip. We-

der Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip gewährleisten

einen Instanzenzug (BVerfGE 78, 88, 99; 83, 24, 31; 92, 365, 410; st. Rspr.).

Ebensowenig hinderte Art. 3 GG den Gesetzgeber daran, die Statthaftigkeit

eines Rechtsmittels gegen das Urteil über die Vollstreckungsabwehrklage ge-

gen einen Kostenfestsetzungsbeschluß für das Urteil eines Amts- oder Landge-

richts anders zu regeln als für das Urteil des Bundespatentgerichts. Denn der

sachliche Grund für diese unterschiedliche Regelung ist ohne weiteres darin zu

finden, daß die Anfechtung des Urteils über die Vollstreckungsabwehrklage

gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß mangels besonderer Bestimmungen

denjenigen Regeln folgt, die der Gesetzgeber allgemein für die Anfechtung von

Entscheidungen des jeweils zuständigen Gerichts getroffen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des

Rogge Scharen Keukenschrijver

Mühlens Meier-Beck