Gesetze / Patentgesetz
PatG§ 78
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
1.
einer der Beteiligten sie beantragt,
2.
vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder
3.
das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.
Gesetze / Patentgesetz
PatGEine mündliche Verhandlung findet statt, wenn