Gesetze / Vertretergebühren-Erstattungsgesetz

PatGebErstG

§ 3c

(1) In Sortenschutzsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.

(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:

im Beschwerdeverfahrenzu 13/10.
§ 3b § 4