Gesetze / Vertretergebühren-Erstattungsgesetz
PatGebErstG§ 3c
(1) In Sortenschutzsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:
| im Beschwerdeverfahren | zu 13/10. |
Gesetze / Vertretergebühren-Erstattungsgesetz
PatGebErstG(1) In Sortenschutzsachen beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr zu:
| im Beschwerdeverfahren | zu 13/10. |