(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.Personalgewinnung:
1.4Personaleinstellung und Personalvermittlung;
2.Personaleinsatz:
2.1Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung,
2.2Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,
2.3Personalführung und Personalbetreuung,
2.4Personalsachbearbeitung,
2.5Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen;
3.Berufsfelderschließung;
4.Auftragsakquisition und Auftragsdurchführung, Marketing:
4.1Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse,
4.2Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung,
4.3Angebotskalkulation und Verträge,
4.4Kontrolle der Vertragserfüllung;
5.Kommunikation und Kooperation:
5.2Teamarbeit und Kooperation,
6.Kaufmännische Steuerung und Kontrolle;
7.Berufsbezogene Rechtsanwendungen;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.Der Ausbildungsbetrieb:
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.Arbeitsgestaltung:
2.1Lern- und Arbeitstechniken,
2.2Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe,
2.3Informations- und Kommunikationssysteme,
2.4Datenschutz und Datensicherheit;
3.Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben.